Erfahrene Rechtsberatung für Ihre Rechte und optimale Konditionen bei der betrieblichen Freistellung
Eine unwiderrufliche Freistellung stellt einen wichtigen Wendepunkt im Arbeitsverhältnis dar. Anders als bei der widerruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig darauf, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters einzufordern. Dennoch bleiben die gegenseitigen vertraglichen Pflichten grundsätzlich bestehen: Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch inklusive aller Nebenleistungen, während der Arbeitgeber von der Beschäftigungspflicht befreit wird. Diese Form der Freistellung wird häufig im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen oder Kündigungen vereinbart. Gerne beraten wir Sie als Anwalt für Arbeitsrecht im Detail.
Der Moment, in dem der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung anbietet, löst bei vielen Beschäftigten zunächst Unsicherheit aus. Die Betroffenen fragen sich, ob sie das Angebot annehmen sollen und welche Konsequenzen dies hat. Tatsächlich kann eine gut verhandelte Freistellung durchaus Vorteile bieten: Sie ermöglicht eine bezahlte Phase der beruflichen Neuorientierung, währenddessen das bisherige Gehalt weitergezahlt wird. Allerdings sollten die Konditionen sorgfältig geprüft werden, besonders hinsichtlich variabler Gehaltsbestandteile, Urlaubsansprüchen und möglicher Nebentätigkeiten.
Wenn der Arbeitgeber Sie freistellen möchte – was nun?
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber ein Angebot zur unwiderruflichen Freistellung erhalten? Diese Situation ist für die meisten Arbeitnehmer zunächst mit großer Verunsicherung verbunden. Verständlicherweise – denn eine Freistellung hat weitreichende Auswirkungen auf Ihre berufliche und finanzielle Situation.
Was bedeutet eine unwiderrufliche Freistellung?
Bei einer unwiderruflichen Freistellung werden Sie von Ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, behalten aber grundsätzlich Ihren Vergütungsanspruch. Anders als bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Die Freistellung erfolgt häufig im Zusammenhang mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag.
Ihre Rechte und Pflichten während der Freistellung
Vergütung
Während der Freistellung haben Sie Anspruch auf Ihre volle vertragliche Vergütung. Dies umfasst:
- Grundgehalt
- Variable Vergütungsbestandteile
- Zusatzleistungen wie Dienstwagen (soweit nicht anders vereinbart)
- Sonderzahlungen und Boni (nach den vertraglichen Regelungen)
Urlaubsansprüche
Ein häufiger Streitpunkt ist die Behandlung von Urlaubsansprüchen während der Freistellung. Hier gilt:
- Bestehende Urlaubsansprüche müssen konkret geregelt werden
- Eine pauschale Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub ist unwirksam
- Neue Urlaubsansprüche entstehen auch während der Freistellung
Nebentätigkeiten
Während der Freistellung können Sie grundsätzlich einer anderen Beschäftigung nachgehen. Beachten Sie dabei:
- Mögliche vertragliche Einschränkungen
- Anrechnungsregelungen auf die Vergütung
- Konkurrenztätigkeitsverbote
Typische Fallstricke bei Freistellungsvereinbarungen
Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass bei Freistellungsvereinbarungen häufig folgende kritische Punkte übersehen werden:
- Unklare Regelungen zu variablen Vergütungsbestandteilen
- Fehlende Vereinbarungen zum Versicherungsschutz
- Problematische Anrechnungsklauseln bei Nebentätigkeiten
- Unzulässige Urlaubsregelungen
- Fehlende Regelungen zum Arbeitszeugnis
Warum sich rechtliche Beratung lohnt
Mit jahrelanger Erfahrung im Kündigungsschutzrecht wissen wir: Bei Freistellungsvereinbarungen steckt der Teufel oft im Detail. In einer Vielzahl der von uns betreuten Fälle konnten wir für unsere Mandanten deutlich verbesserte Konditionen aushandeln. Besonders bei:
- Höhe und Zusammensetzung der Vergütung während der Freistellung
- Regelungen zu Bonuszahlungen und variablen Vergütungsbestandteilen
- Behandlung von Urlaubsansprüchen
- Formulierung von Nebentätigkeitserlaubnissen
- Gestaltung des Arbeitszeugnisses
Häufig gestellte Fragen zur unwiderruflichen Freistellung
Muss ich eine Freistellung akzeptieren?
Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen möglich. In der Regel bedarf es Ihrer Zustimmung. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und prüfen Sie das Angebot sorgfältig.
Werden variable Vergütungsbestandteile während der Freistellung weitergezahlt?
Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber muss Sie so stellen, als hätten Sie weitergearbeitet. Die konkrete Berechnung sollte aber unbedingt vertraglich geregelt werden.
Kann ich während der Freistellung einen neuen Job annehmen?
Ja, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. Beachten Sie aber mögliche Anrechnungsklauseln und Wettbewerbsverbote.
Wie werden Urlaubsansprüche behandelt?
Urlaubsansprüche müssen explizit geregelt werden. Eine automatische Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub ist nicht zulässig.
Was passiert mit meinem Dienstwagen?
Die weitere Nutzung des Dienstwagens muss ausdrücklich vereinbart werden. Ohne Regelung kann der Arbeitgeber die Herausgabe verlangen.
Wie wirkt sich die Freistellung auf meine betriebliche Altersvorsorge aus?
Die betriebliche Altersvorsorge läuft während der Freistellungsphase grundsätzlich weiter. Wichtig ist jedoch, dass dies in der Freistellungsvereinbarung explizit geregelt wird. Besonders bei arbeitnehmerfinanzierten Modellen sollte geklärt werden, wie die Beitragszahlung während der Freistellung erfolgt.
Was passiert mit meinen Arbeitsmitteln (Laptop, Handy etc.) während der Freistellung?
Die Rückgabe von Arbeitsmitteln sollte in der Freistellungsvereinbarung klar geregelt sein. Ohne ausdrückliche Vereinbarung muss der Arbeitnehmer diese normalerweise zurückgeben. Wird die weitere private Nutzung gewünscht, sollte dies schriftlich festgehalten werden, inklusive der Regelung zu eventuellen Nutzungskosten.
Bin ich während der Freistellung weiterhin krankenversichert?
Ja, der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der bezahlten Freistellung bestehen. Der Arbeitgeber muss weiterhin seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zahlen. Bei der privaten Krankenversicherung sollten die Konditionen geprüft werden.
Kann der Arbeitgeber während der Freistellung eine Konkurrenztätigkeit untersagen?
Grundsätzlich gelten arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbote auch während der Freistellung weiter. Allerdings sollte die Reichweite des Wettbewerbsverbots in der Freistellungsvereinbarung präzisiert werden, besonders wenn Sie bereits eine neue Beschäftigung in Aussicht haben.
Was geschieht mit ausstehenden Reisekostenabrechnungen oder sonstigen Auslagen?
Offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie Reisekosten oder sonstige Auslagen, bleiben von der Freistellung unberührt und müssen vom Arbeitgeber erstattet werden. Es empfiehlt sich, in der Freistellungsvereinbarung eine Frist für die Einreichung und Erstattung solcher Ansprüche festzulegen.
Über die Kanzlei Vogt
Rechtsanwältin Christina Vogt und ihr Team bieten hochqualifizierte arbeitsrechtliche Beratung. Durch langjährige Erfahrung und kontinuierliche Spezialisierung werden Ihre Interessen optimal vertreten und bestmögliche Ergebnisse erzielt.