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CHRISTINA MARIA VOGT — 27 / 03 / 2025

Änderungskündigung bei Schwerbehinderung

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Das Wichtigste im Überblick

  • Bei einer Änderungskündigung für schwerbehinderte Beschäftigte gelten besondere Schutzvorschriften – das Integrationsamt muss in der Regel vor Ausspruch der Kündigung zustimmen
  • Ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ist eine Änderungskündigung gegenüber schwerbehinderten Menschen in den meisten Fällen unwirksam
  • Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann Ihre Rechtsposition stärken und alternative Lösungen aufzeigen, bevor es zu einer Änderungskündigung kommt
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Ihre Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer

Bei einer Änderungskündigung für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten besondere rechtliche Schutzmaßnahmen. Im Gegensatz zur regulären Kündigung zielt die Änderungskündigung auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen ab. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Änderungskündigung zwingend die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Diese Behörde prüft, ob alle zumutbaren Alternativen zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft wurden und ob die angebotenen neuen Arbeitsbedingungen der Behinderung des Arbeitnehmers angemessen Rechnung tragen. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Änderungskündigung ist in der Regel unwirksam.

Schwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Änderungskündigung drei grundlegende Handlungsoptionen: Sie können das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen, es vollständig ablehnen oder unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen. Bei letzterer Option arbeiten sie zu den geänderten Bedingungen weiter, während gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Änderung gerichtlich überprüft wird. Besonders wichtig ist die Einhaltung der dreiwöchigen Frist für die Erklärung des Vorbehalts sowie für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Gerne beraten wir Sie als Anwalt für Arbeitsrecht im Detail.

Was ist eine Änderungskündigung und wann kommt sie zum Einsatz?

Eine Änderungskündigung ist ein zweistufiges Verfahren: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Diese geänderten Bedingungen können verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses betreffen:

  • Eine Veränderung der Arbeitszeit (z.B. Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit)
  • Eine Änderung des Tätigkeitsbereichs oder der Position
  • Eine Gehaltsanpassung (in der Regel nach unten)
  • Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort

Arbeitgeber greifen häufig zur Änderungskündigung, wenn betriebliche Umstrukturierungen anstehen, wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen oder ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Gerade letzterer Punkt spielt bei schwerbehinderten Beschäftigten eine bedeutende Rolle.

Der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch. Dieser gilt sowohl für Beendigungskündigungen als auch für Änderungskündigungen.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber benötigt für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Vorschrift dient dem besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und soll sicherstellen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Änderungskündigung ist in der Regel unwirksam, auch wenn der Arbeitgeber möglicherweise gar nicht wusste, dass der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Es liegt daher im Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwerbehinderung zu informieren.

Das Verfahren beim Integrationsamt

Bevor ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aussprechen darf, muss er die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Verfahren beim Integrationsamt läuft wie folgt ab:

  1. Antragstellung: Der Arbeitgeber stellt einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Integrationsamt.
  2. Anhörung: Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Arbeitnehmer an und gibt ihm die Möglichkeit, sich zu äußern.
  3. Prüfung: Das Integrationsamt prüft, ob die Änderungskündigung mit den Besonderheiten des Einzelfalls vereinbar ist und ob es Alternativen gibt.
  4. Entscheidung: Das Integrationsamt entscheidet, ob es der Änderungskündigung zustimmt oder den Antrag ablehnt.

Das Integrationsamt prüft dabei insbesondere, ob die Änderungskündigung in Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob die Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen zumutbar ist. Es muss auch untersucht werden, ob es Alternativen gibt, etwa durch eine behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz.

Welche Fristen gelten für die Zustimmung des Integrationsamtes?

Das Integrationsamt soll in der Regel innerhalb eines Monats nach Antragseingang über die Zustimmung zur Änderungskündigung entscheiden

Ihre Handlungsoptionen bei einer Änderungskündigung

Wenn Sie als schwerbehinderter Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, haben Sie grundsätzlich drei Handlungsoptionen:

1. Vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots

Sie können das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Die Kündigung wird dann nicht wirksam, da Sie das neue Angebot akzeptiert haben.

2. Ablehnung des Änderungsangebots

Sie können das Änderungsangebot komplett ablehnen. In diesem Fall wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, gegen die Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben können. Hier ist höchste Eile geboten, da die dreiwöchige Klagefrist nicht verlängert werden kann!

3. Annahme unter Vorbehalt

Die dritte Option ist die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass Sie zunächst zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten, aber gleichzeitig durch eine Kündigungsschutzklage überprüfen lassen, ob die Änderung rechtmäßig ist.

Besonderheiten bei Schwerbehinderung: Umfassende Interessenabwägung

Bei der Prüfung, ob eine Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt ist, findet eine umfassende Interessenabwägung statt. Dabei werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Die Art und Schwere der Behinderung
  • Die Auswirkungen der Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit
  • Die Möglichkeit einer behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung
  • Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Das Alter des Arbeitnehmers
  • Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt

Arbeitgeber müssen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um das Arbeitsverhältnis in ihrer bisherigen Form zu erhalten. Dies kann beispielsweise durch technische Hilfsmittel, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder durch organisatorische Maßnahmen geschehen.

Wichtig: Frühzeitige Information über Schwerbehinderung

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwerbehinderung wusste oder wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist. Es ist daher ratsam, den Arbeitgeber frühzeitig über die Schwerbehinderung zu informieren.
Falls eine Änderungskündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf seine Schwerbehinderung berufen und den besonderen Kündigungsschutz geltend machen.

Kanzlei Vogt: Ihre Experten für Arbeitsrecht im Sauerland

Wir verstehen die komplexen rechtlichen Herausforderungen, die mit einer Änderungskündigung bei Schwerbehinderung verbunden sind. Unsere Kanzlei im unterstützt Sie kompetent und zuverlässig in allen Phasen des Verfahrens:

  • Wir prüfen die Rechtmäßigkeit einer erhaltenen Änderungskündigung
  • Wir beraten Sie zu Ihren Handlungsoptionen und den jeweiligen Konsequenzen
  • Wir vertreten Ihre Interessen im Präventionsverfahren
  • Wir unterstützen Sie im Verfahren vor dem Integrationsamt
  • Wir setzen Ihre Rechte vor dem Arbeitsgericht durch

Unser Ziel ist es, für Sie die bestmögliche Lösung zu finden – sei es durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder, wenn nötig, durch konsequente gerichtliche Vertretung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwerbehinderung informieren?

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwerbehinderung zu informieren. Um jedoch den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber von Ihrer Schwerbehinderung wissen. Es ist daher empfehlenswert, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung.

Was geschieht, wenn mein Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt hat?

Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Änderungskündigung ist in der Regel unwirksam. Sie können in diesem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben und auf die fehlende Zustimmung hinweisen.

Gibt es Ausnahmen von der Zustimmungspflicht des Integrationsamtes?

Ja, in bestimmten Fällen ist keine Zustimmung erforderlich, etwa bei Kündigungen während der Probezeit oder wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht.

Was bedeutet „Annahme unter Vorbehalt“?

Bei der Annahme unter Vorbehalt nehmen Sie das Änderungsangebot vorläufig an und arbeiten zu den geänderten Bedingungen weiter. Gleichzeitig behalten Sie sich das Recht vor, durch eine Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist.

Welche Fristen muss ich bei einer Änderungskündigung beachten?

Die Annahme unter Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden. Die Kündigungsschutzklage muss ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erhoben werden.

Kann ich eine Abfindung bei einer Änderungskündigung erhalten?

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis werden jedoch häufig Abfindungen im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, insbesondere wenn die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung zweifelhaft ist.

Welche Rolle spielt die Schwerbehindertenvertretung bei einer Änderungskündigung?

Die Schwerbehindertenvertretung muss vor Ausspruch einer Änderungskündigung angehört werden. Eine unterbliebene Anhörung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Zudem kann die Schwerbehindertenvertretung den schwerbehinderten Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Integrationsamt und im Präventionsverfahren unterstützen.

Was passiert, wenn ich das Änderungsangebot ablehne?

Wenn Sie das Änderungsangebot ablehnen, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung. Sie können dann innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.

Muss das Integrationsamt der Änderungskündigung zustimmen?

Das Integrationsamt ist nicht verpflichtet, der Änderungskündigung zuzustimmen. Es entscheidet nach einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Wenn es der Ansicht ist, dass das Arbeitsverhältnis in seiner bisherigen Form erhalten werden kann, wird es die Zustimmung verweigern.

Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Integrationsamt?

Das Integrationsamt soll grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragseingang entscheiden. In der Praxis kann das Verfahren jedoch länger dauern, insbesondere wenn umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind.

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